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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 34 BlnDSG

Verarbeitung zu anderen Zwecken

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken im Bereich der Strafverfolgung. Eine Zweckaenderung ist zulaessig, wenn der andere Zweck ebenfalls ein Strafverfolgungszweck ist, die Verarbeitung erforderlich und verhaeltnismaessig ist. Fuer Zwecke ausserhalb der Strafverfolgung bedarf es einer Rechtsvorschrift oder einer Umsetzungsbestimmung.

(1)Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in § 30 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 30 Absatz 1 und 2 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist. zur Einzelansicht § 34
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28