§ 7 BlnDSG
Errichtung
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift bestimmt, dass die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine oberste Landesbehörde ist. Die institutionelle Verankerung als eigenständige oberste Landesbehörde gewährleistet die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht in Berlin und stellt sicher, dass weder direkte noch indirekte Weisungen durch die Landesregierung oder andere öffentliche Stellen erfolgen können.
(1)Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine oberste Landesbehörde. zur Einzelansicht § 7