Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 7 BlnDSG

Errichtung

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift bestimmt, dass die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine oberste Landesbehörde ist. Die institutionelle Verankerung als eigenständige oberste Landesbehörde gewährleistet die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht in Berlin und stellt sicher, dass weder direkte noch indirekte Weisungen durch die Landesregierung oder andere öffentliche Stellen erfolgen können.

(1)Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine oberste Landesbehörde. zur Einzelansicht § 7
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28