§ 7 BlnDSG
Errichtung
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift bestimmt, dass die oder der Berliner Beauftragte fuer Datenschutz und Informationsfreiheit eine oberste Landesbehoerde ist. Die institutionelle Verankerung als eigenstaendige oberste Landesbehoerde gewaehrleistet die voellige Unabhaengigkeit der Datenschutzaufsicht in Berlin und stellt sicher, dass weder direkte noch indirekte Weisungen durch die Landesregierung oder andere oeffentliche Stellen erfolgen koennen.
(1)Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine oberste Landesbehörde. zur Einzelansicht § 7