Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 41 BlnDSG

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift verpflichtet den Verantwortlichen im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen oeffentlich zugaenglich zu machen. Dazu gehoeren Angaben ueber die Verarbeitungszwecke, die Betroffenenrechte, die Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten sowie das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehoerde. Diese Transparenzpflicht gilt unabhaengig von konkreten Verarbeitungsvorgaengen.

(1)Der Verantwortliche hat für jedermann zugänglich zumindest Informationen zur Verfügung zu stellen über 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen, 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten, 4. das Recht, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und 5. die Erreichbarkeit der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. zur Einzelansicht § 41
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28