Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 62 BlnDSG

Protokollierung

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Protokollierungspflichten bei automatisierten Verarbeitungssystemen im Bereich der Strafverfolgung. Zu protokollieren sind insbesondere Erhebung, Veraenderung, Abfrage, Offenlegung, Kombination und Loeschung von Daten. Die Protokolldaten duerfen nur zur Ueberpruefung der Rechtmaessigkeit verwendet werden und sind nach Ablauf des dritten Folgejahres zu loeschen.

(1)In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren: 1. Erhebung, 2. Veränderung, 3. Abfrage, 4. Offenlegung einschließlich Übermittlung, 5. Kombination und 6. Löschung.
(2)Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.
(3)Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden.
(4)Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Erstellung zu löschen.
(5)Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. zur Einzelansicht § 62
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28