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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 37 BlnDSG

Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Jede dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter unterstellte Person darf personenbezogene Daten ausschliesslich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, sofern nicht eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Damit wird die datenschutzrechtliche Weisungsbindung der Beschaeftigten in diesem sensiblen Bereich sichergestellt.

(1)Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. zur Einzelansicht § 37
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28