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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift definiert den Regelungsgegenstand der DSGVO: den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Gewährleistung des freien Datenverkehrs in der EU. Sie stellt klar, dass der Datenschutz ein Grundrecht ist, dessen Ausübung aber nicht den freien Datenverkehr innerhalb der Union verhindern darf.

Art. 1 DSGVO

Gegenstand und Ziele

(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2)Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3)Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25