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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Bei Onlinediensten, die sich direkt an Kinder richten, ist die Einwilligung erst ab dem 16. Lebensjahr eigenständig wirksam; darunter bedarf es der Zustimmung der Eltern. Mitgliedstaaten können die Altersgrenze bis auf 13 Jahre senken. Verantwortliche müssen angemessene Anstrengungen unternehmen, um die elterliche Zustimmung zu überprüfen.

Art. 8 DSGVO

Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

(1)Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese nur rechtmäßig, sofern und soweit diese durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird. Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
(2)Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
(3)Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25