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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Internationale Übereinkünfte, die vor dem 24. Mai 2016 geschlossen wurden und die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer betreffen, bleiben in Kraft, sofern sie dem damaligen Unionsrecht entsprachen. Sie gelten fort, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden. Diese Bestandsschutzregelung gewährleistet Rechtssicherheit für bestehende internationale Vereinbarungen.

Art. 96 DSGVO

Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

(1)Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor demabgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden. 24. Mai 2016
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25