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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Jede Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats für die Überwachung der DSGVO zuständig. Bei behördlicher Verarbeitung auf Grundlage rechtlicher Verpflichtungen oder öffentlichen Interesses ist stets die Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zuständig. Die Aufsicht über Gerichte in justizieller Tätigkeit ist ausgenommen.

Art. 55 DSGVO

Zuständigkeit

(1)Jede ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2)Erfolgt die durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3)Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25