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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Jede Person, der durch einen DSGVO-Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Der Verantwortliche haftet für alle durch die Verarbeitung verursachten Schäden; der Auftragsverarbeiter nur bei Verstoß gegen seine spezifischen Pflichten. Eine Haftungsbefreiung ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, in keiner Weise für den Schaden verantwortlich zu sein.

Art. 82 DSGVO

Haftung und Recht auf Schadenersatz

Kapitel 8 — Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

(1)Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den .
(2)Jeder an einer beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende verursacht wurde. Ein haftet für den durch eine verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(3)Der Verantwortliche oder der wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
(4)Ist mehr als ein oder mehr als ein bzw. sowohl ein als auch ein an derselben beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.
(5)Hat ein oder gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder berechtigt, von den übrigen an derselben beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
(6)Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25