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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehören die Beratung des Verantwortlichen, die Überwachung der Einhaltung der DSGVO, die Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung, die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und die Funktion als deren Anlaufstelle. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben berücksichtigt er das mit den Verarbeitungsvorgängen verbundene Risiko nach Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung.

Art. 39 DSGVO

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1)Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
a)Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
b)Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
c)Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
d)Zusammenarbeit mit der ;
e)Tätigkeit als Anlaufstelle für die in mit der zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2)Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der berücksichtigt.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25