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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde, einschließlich gegen deren Untätigkeit bei einer Beschwerde. Die Klage ist vor den Gerichten des Mitgliedstaats der betreffenden Aufsichtsbehörde zu erheben. Das Gericht kann letztinstanzliche Entscheidungen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen.

Art. 78 DSGVO

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

(1)Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer .
(2)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3)Für Verfahren gegen eine sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die ihren Sitz hat.
(4)Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer , dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25