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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Jede Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist nur zulässig, wenn die Bedingungen des Kapitels V der DSGVO eingehalten werden. Dies gilt auch für die Weiterübermittlung in weitere Drittländer. Praktisch bedeutet dies, dass vor jedem internationalen Datentransfer die Rechtsgrundlage sorgfältig geprüft werden muss.

Art. 44 DSGVO

Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

(1)Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden;dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland odereine andere . Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25