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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht identifizieren kann und dies auch nicht muss, ist er nicht verpflichtet, zusätzliche Daten allein zur Identifizierung zu erheben. In solchen Fällen entfallen die Betroffenenrechte aus den Artikeln 15 bis 20, es sei denn, die betroffene Person stellt selbst Informationen zur Identifizierung bereit.

Art. 11 DSGVO

Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

(1)Ist für die Zwecke, für die ein verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
(2)Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25