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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Betroffene Personen haben das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Datenschutzrechte verletzt wurden. Klagen können wahlweise am Ort der Niederlassung des Beklagten oder am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person erhoben werden. Dieses Recht besteht unabhängig vom Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

Art. 79 DSGVO

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(2)Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25