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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Wenn Verfahren zu demselben Gegenstand gegen denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor Gerichten in verschiedenen Mitgliedstaaten anhängig sind, kann jedes Gericht außer dem zuerst angerufenen sein Verfahren aussetzen. Diese Regelung verhindert parallele Verfahren und widersprüchliche Entscheidungen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Gerichte sind verpflichtet, sich gegenseitig über anhängige Verfahren zu informieren und gegebenenfalls zu koordinieren.

Art. 81 DSGVO

Aussetzung des Verfahrens

(1)Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die durch denselben Verantwortlichen oder , das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
(2)Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die durch denselben Verantwortlichen oder vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.
(3)Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25