Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Ein Datenschutzbeauftragter muss benannt werden, wenn die Verarbeitung durch eine Behörde erfolgt, die Kerntätigkeit in der umfangreichen Überwachung von Personen besteht oder besondere Datenkategorien umfangreich verarbeitet werden. Unternehmensgruppen dürfen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen, sofern er von jeder Niederlassung leicht erreichbar ist. Der Datenschutzbeauftragte kann intern oder extern bestellt werden.

Art. 37 DSGVO

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Kapitel 4 — Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

(1)Der Verantwortliche und der benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
a)die von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
b)die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
c)die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
(2)Eine darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
(3)Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
(4)In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder vertreten, handeln.
(5)Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.
(6)Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
(7)Der Verantwortliche oder der veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der mit.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25