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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Aufsichtsbehörden können bei DSGVO-Verstößen Geldbußen verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Für schwere Verstöße wie die Verletzung der Verarbeitungsgrundsätze oder der Betroffenenrechte drohen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Bei der Bemessung werden unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie getroffene Gegenmaßnahmen berücksichtigt.

Art. 83 DSGVO

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

Kapitel 8 — Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

(1)Jede stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
(2)Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oderanstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j verhängt.Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
a)Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden sowie der Zahl der von der betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
b)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c)jegliche von dem Verantwortlichen oder dem getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
d)Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
e)etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
f)Umfang der Zusammenarbeit mit der , um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
g)Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
h)Art und Weise, wie der Verstoß der bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der den Verstoß mitgeteilt hat;
i)Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
j)Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
k)jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
(3)Verstößt ein oder ein bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
(4)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zuEUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a)die Pflichten der Verantwortlichen und der gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
b)die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43;
c)die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.
(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zuEUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a)die Grundsätze für die , einschließlich der Bedingungen für die , gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9;
b)die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22;
c)die Übermittlung personenbezogener Daten an einen in einem Drittland oder an eine gemäß den Artikeln 44 bis 49;
d)alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden;
e)Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die gemäß Artikel 58 Absatz 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58 Absatz 1.
(6)Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zuEUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
(7)Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.
(8)Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen.
(9)Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zumdie Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften. 25. Mai 2018
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25