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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der die gemeldeten Verstöße und ergriffenen Maßnahmen umfassen kann. Dieser Bericht wird dem nationalen Parlament, der Regierung, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss übermittelt. Die Veröffentlichung dient der Transparenz und öffentlichen Rechenschaftslegung der Aufsichtstätigkeit.

Art. 59 DSGVO

Tätigkeitsbericht

(1)Jede erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25