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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Ergibt die Datenschutz-Folgenabschätzung ein hohes Risiko, das der Verantwortliche nicht ausreichend eindämmen kann, muss er vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultieren. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von acht Wochen schriftliche Empfehlungen abgeben und ihre Befugnisse ausüben. In der Praxis dient die vorherige Konsultation als Sicherheitsnetz für besonders risikoreiche Verarbeitungen.

Art. 36 DSGVO

Vorherige Konsultation

(1)Der Verantwortliche konsultiert vor der die , wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 hervorgeht, dass die ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.
(2)Falls die der Auffassung ist, dass die geplante gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann ihre in Artikel 58 genannten Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten um sechs Wochen verlängert werden. Die unterrichtet den Verantwortlichen oder gegebenenfalls den über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Diese Fristen können ausgesetzt werden, bis die die für die Zwecke der Konsultation angeforderten Informationen erhalten hat.
(3)Der Verantwortliche stellt der bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
a)gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der beteiligten , insbesondere bei einer innerhalb einer Gruppe von ;
b)die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten ;
c)die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien;
d)gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
e)die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und
f)alle sonstigen von der angeforderten Informationen.
(4)Die Mitgliedstaaten konsultieren die bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für von einem nationalen Parlament zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahmen oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die betreffen.
(5)Ungeachtet des Absatzes 1 können Verantwortliche durch das Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, einschließlich der zu Zwecken der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, die zu konsultieren und deren vorherige Genehmigung einzuholen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25