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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Jeder Mitgliedstaat regelt durch Rechtsvorschriften die Errichtung seiner Aufsichtsbehörde, einschließlich der Ernennungsvoraussetzungen, der Amtszeit von mindestens vier Jahren und der Personal- sowie Finanzausstattung. Die Behörde muss über ein eigenes Budget und eigenes Personal verfügen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann.

Art. 54 DSGVO

Errichtung der Aufsichtsbehörde

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften Folgendes vor:
a)die Errichtung jeder ;
b)die erforderlichen Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied jeder ;
c)die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds oder der Mitglieder jeder ;
d)die Amtszeit des Mitglieds oder der Mitglieder jeder von mindestens vier Jahren; dies gilt nicht für die erste Amtszeit nach, die für einen Teil der Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der notwendig ist; 24. Mai 2016
e)die Frage, ob und — wenn ja — wie oft das Mitglied oder die Mitglieder jeder wiederernannt werden können;
f)die Bedingungen im Hinblick auf die Pflichten des Mitglieds oder der Mitglieder und der Bediensteten jeder , die Verbote von Handlungen, beruflichen Tätigkeiten und Vergütungen während und nach der Amtszeit, die mit diesen Pflichten unvereinbar sind, und die Regeln für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(2)Das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder sind gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amts- beziehungsweise Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen diese Verordnung.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25