Art. 31 DSGVO
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
(1)Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
KI-generierte Zusammenfassung
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sowie deren Vertreter sind verpflichtet, auf Anfrage mit der zuständigen Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Diese Kooperationspflicht ist eine grundlegende organisatorische Anforderung und betrifft insbesondere die Bereitstellung von Informationen, den Zugang zu Verarbeitungsprozessen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen. Unternehmen sollten interne Abläufe für eine rasche Reaktion auf behördliche Anfragen etablieren.