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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegen, müssen sie in einer transparenten Vereinbarung ihre jeweiligen Pflichten regeln, insbesondere bezüglich der Informationspflichten und Betroffenenrechte. Das Wesentliche der Vereinbarung muss den Betroffenen zugänglich gemacht werden. Unabhängig von der internen Aufgabenverteilung kann die betroffene Person ihre Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend machen.

Art. 26 DSGVO

Gemeinsam Verantwortliche

(1)Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
(2)Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
(3)Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25