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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Die Mitgliedstaaten können die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gegenüber Verantwortlichen einschränken, die dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Dies ist nur zulässig, soweit es zur Wahrung der Vertraulichkeit notwendig und verhältnismäßig ist. Betroffen sind insbesondere Berufsgruppen wie Ärzte, Anwälte und Geistliche.

Art. 90 DSGVO

Geheimhaltungspflichten

(1)Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf , die der Verantwortliche oder der bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(2)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zumdie Vorschriften mit, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. 25. Mai 2018
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25