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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse nach der DSGVO von einem Ausschuss im Sinne der Komitologie-Verordnung unterstützt. Dieser Ausschuss arbeitet je nach Sachverhalt nach dem Prüf- oder Beratungsverfahren, wodurch eine angemessene Kontrolle und Mitsprache der Mitgliedstaaten über die Durchführungsrechtsakte der Kommission sichergestellt wird. Dieses Verfahren betrifft insbesondere die technischen Standards und Formate für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden.

Art. 93 DSGVO

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25