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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules) ermöglichen den Datentransfer innerhalb einer Unternehmensgruppe in Drittländer, müssen aber von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Sie müssen rechtlich bindend sein, den Betroffenen durchsetzbare Rechte einräumen und Mechanismen zur Überwachung, Schulung sowie Beschwerde enthalten. In der Praxis sind sie vor allem für international tätige Konzerne ein wichtiges Instrument.

Art. 47 DSGVO

Verbindliche interne Datenschutzvorschriften

(1)Die zuständige genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 , sofern diese
a)rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der oder einer Gruppe von , die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gelten und von diesen Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre Beschäftigten gilt,
b)den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in Bezug auf die ihrer personenbezogenen Daten übertragen und
c)die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2)Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben:
a)Struktur und Kontaktdaten der oder Gruppe von , die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und jedes ihrer Mitglieder;
b)die betreffenden Datenübermittlungen oder Reihen von Datenübermittlungen einschließlich der betreffenden Arten personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung, Art der betroffenen Personen und das betreffende Drittland beziehungsweise die betreffenden Drittländer;
c)interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden internen Datenschutzvorschriften;
d)die Anwendung der allgemeinen Datenschutzgrundsätze, insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung, begrenzte Speicherfristen, Datenqualität, Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Rechtsgrundlage für die , besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und Anforderungen für die Weiterübermittlung an nicht an diese internen Datenschutzvorschriften gebundene Stellen;
e)die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die und die diesen offenstehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten — einschließlich — beruhenden Entscheidung nach Artikel 22 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 79 niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;
f)die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Verantwortlichen oder übernommene Haftung für etwaige Verstöße eines nicht in der Union niedergelassenen betreffenden Mitglieds der gegen die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften; der Verantwortliche oder der ist nur dann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann;
g)die Art und Weise, wie die betroffenen Personen über die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 hinaus über die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden;
h)die Aufgaben jedes gemäß Artikel 37 benannten Datenschutzbeauftragten oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die mit der Überwachung der Einhaltung der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften in der oder Gruppe von , die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, sowie mit der Überwachung der Schulungsmaßnahmen und dem Umgang mit Beschwerden befasst ist;
i)die Beschwerdeverfahren;
j)die innerhalb der oder Gruppe von , die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften. Derartige Verfahren beinhalten Datenschutzüberprüfungen und Verfahren zur Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Person. Die Ergebnisse derartiger Überprüfungen sollten der in Buchstabe h genannten Person oder Einrichtung sowie dem Verwaltungsrat des herrschenden Unternehmens einer oder der Gruppe von , die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, mitgeteilt werden und sollten der zuständigen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
k)die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Vorschriften und ihre Meldung an die ;
l)die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der , die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder der oder Gruppe von , die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gewährleisten, insbesondere durch Offenlegung der Ergebnisse von Überprüfungen der unter Buchstabe j genannten Maßnahmen gegenüber der ;
m)die Meldeverfahren zur Unterrichtung der zuständigen über jegliche für ein Mitglied der oder Gruppe von , die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem Drittland geltenden rechtlichen Bestimmungen, die sich nachteilig auf die Garantien auswirken könnten, die die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften bieten, und
n)geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder regelmäßigem Zugang zu personenbezogenen Daten.
(3)Die Kommission kann das Format und die Verfahren für den Informationsaustausch über im Sinne des vorliegenden Artikels zwischen Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25