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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Der Europäische Datenschutzausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Befugnisse völlig unabhängig und darf weder Weisungen ersuchen noch entgegennehmen. Lediglich Ersuchen der Kommission bleiben hiervon unberührt, ohne die Unabhängigkeit einzuschränken. Diese institutionelle Unabhängigkeit ist grundlegend für die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der europaweiten Datenschutzaufsicht und sichert eine neutrale Entscheidungsfindung.

Art. 69 DSGVO

Unabhängigkeit

(1)Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
(2)Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25