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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Auftragsverarbeiter und alle dem Verantwortlichen unterstellten Personen mit Zugang zu personenbezogenen Daten dürfen diese nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine unionsrechtliche oder mitgliedstaatliche Rechtspflicht die Verarbeitung erfordert. Diese Regelung sichert die Kontrolle des Verantwortlichen über die Datenverarbeitung.

Art. 29 DSGVO

Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

(1)Der und jede dem Verantwortlichen oder dem unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur verpflichtet sind.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25