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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und unmissverständlich erteilt werden, und der Verantwortliche muss sie nachweisen können. Betroffene Personen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, wobei der Widerruf so einfach sein muss wie die Erteilung. In der Praxis bedeutet das, dass Einwilligungsprozesse transparent gestaltet und dokumentiert werden müssen, insbesondere bei Kopplungsverboten.

Art. 7 DSGVO

Bedingungen für die Einwilligung

(1)Beruht die auf einer , muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2)Erfolgt die der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3)Die betroffene Person hat das Recht, ihre jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der bis zum Widerruf erfolgten nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der muss so einfach wie die Erteilung der sein.
(4)Bei der Beurteilung, ob die freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der zu einer von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25