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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Jeder Mitgliedstaat muss eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden einrichten, die für die Überwachung der Anwendung der DSGVO zuständig sind. Sie sollen die Grundrechte der Betroffenen schützen und den freien Datenverkehr in der EU erleichtern. Die Aufsichtsbehörden arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen.

Art. 51 DSGVO

Aufsichtsbehörde

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im FolgendenAufsichtsbehörde).
(2)Jede leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
(3)Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine , so bestimmt dieser Mitgliedstaat die , die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
(4)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestensdie Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit. 25. Mai 2018
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25