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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Der räumliche Anwendungsbereich erstreckt die DSGVO auf alle Verantwortlichen mit Niederlassung in der EU, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet. Auch Unternehmen außerhalb der EU unterliegen der Verordnung, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten. Das sogenannte Marktortprinzip sichert so einen umfassenden Schutz für Betroffene in der Union.

Art. 3 DSGVO

Räumlicher Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung findet Anwendung auf die personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die in der Union stattfindet.
(2)Diese Verordnung findet Anwendung auf die personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder , wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
a)betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b)das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
(3)Diese Verordnung findet Anwendung auf die personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25