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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

Erwägungsgrund 14

Der durch diese Verordnung gewährte Schutz sollte für die der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten. Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter , einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.

Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25