Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSGVO — Inhaltsverzeichnis

Erwägungsgrund 80

Jeder Verantwortliche oder ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf betroffene Personen beziehen, die sich in der Union aufhalten, und dazu dienen, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten — unabhängig davon, ob von der betroffenen Person eine Zahlung verlangt wird — oder deren Verhalten, soweit dieses innerhalb der Union erfolgt, zu beobachten, sollte einen benennen müssen, es sei denn, die erfolgt gelegentlich, schließt nicht die umfangreiche besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder die von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten ein und bringt unter Berücksichtigung ihrerArt, ihrer Umstände, ihres Umfangs und ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich oder bei dem Verantwortlichen handelt es sich um eine Behörde oder öffentliche Stelle. Der sollte im Namen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Anlaufstelle dienen. Der Verantwortliche oder der sollte den ausdrücklich bestellen und schriftlich beauftragen, in Bezug auf die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle zu handeln. Die Benennung eines solchen Vertreters berührt nicht die Verantwortung oder Haftung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters nach Maßgabe dieser Verordnung. Ein solcher sollte seine Aufgaben entsprechend dem Mandat des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ausführen und insbesondere mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sollen, zusammenarbeiten. Bei Verstößen des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters sollte der bestellte Durchsetzungsverfahren unterworfen werden.

Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25