BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Bei nicht automatisierter Datenverarbeitung kann anstelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung treten, wenn die Löschung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden und das Interesse der betroffenen Person gering ist. Diese Ausnahme gilt nicht bei unrechtmässiger Verarbeitung. Auch vertragliche oder satzungsmässige Aufbewahrungsfristen können einer Löschung entgegenstehen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25