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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

Erwägungsgrund 36

Die des Verantwortlichen in der Union sollte der Ort seiner Hauptverwaltung in der Union sein, es sei denn, dass Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der personenbezogener Daten in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen werden; in diesem Fall sollte dieletztgenannte als gelten. Zur Bestimmung der eines Verantwortlichen in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke und Mittel der getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird. Das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur personenbezogener Daten oder Verarbeitungstätigkeiten begründen an sich noch keine und sind daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer . Die des Auftragsverarbeiters sollte der Ort sein, an dem der seine Hauptverwaltung in der Union hat, oder — wenn er keine Hauptverwaltung in der Union hat — der Ort, an dem die wesentlichen Verarbeitungstätigkeiten in der Union stattfinden. Sind sowohl der Verantwortliche als auch der betroffen, so sollte die des Mitgliedstaats, in dem der Verantwortliche seine hat, die zuständige federführende bleiben, doch sollte die des Auftragsverarbeiters als betrachtet werden und diese sollte sich an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit beteiligen. Auf jeden Fall sollten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen der eine oder mehrere Niederlassungen hat, nicht als betroffene Aufsichtsbehörden betrachtet werden, wenn sich der Beschlussentwurf nur auf den Verantwortlichen bezieht. Wird die durch eine vorgenommen, so sollte die des herrschenden Unternehmens als der gelten, es sei denn, die Zwecke und Mittel der werden von einem anderen festgelegt.

Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25