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DSGVO — Inhaltsverzeichnis

Erwägungsgrund 37

Eine sollte aus einem herrschenden und den von diesem abhängigen bestehen, wobei das herrschende dasjenige sein sollte, das zum Beispiel aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das geltenden Vorschriften oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften umsetzen zu lassen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen ausüben kann. Ein , das die personenbezogener Daten in ihm angeschlossenen kontrolliert, sollte zusammen mit diesen als eineUnternehmensgruppebetrachtet werden.

Quelle:
EUR-Lex CELEX 02016R0679-20160504
Fundstelle:
ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2
Stand:
2016-05-04
Abgerufen:
2026-02-25