Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 10 HDSIG

Persönliche Voraussetzungen

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift legt die persönlichen Voraussetzungen für das Amt der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten fest. Erforderlich sind die entsprechende Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Datenschutzbereich sowie die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Dienst. Damit wird eine hohe fachliche Kompetenz der Aufsichtsbehörde gewährleistet.

(1)Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und die Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Dienst haben. zur Einzelansicht § 10
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28