Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 90 HDSIG

Übergangsvorschriften

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift enthält Übergangsregelungen für das HDSIG. Vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme mussten spätestens bis zum 6. Mai 2023 mit den Protokollierungsanforderungen in Einklang gebracht werden. Zudem regelt sie den Statuserhalt der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Amt befindlichen Person als Hessische Datenschutzbeauftragte.

(1)Vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind zeitnah, in Ausnahmefällen, in denen dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, jedoch spätestens bis zum 6. Mai 2023, mit § 71 Abs. 1 und 2 in Einklang zu bringen.
(2)Für die Person, die am 24. Mai 2018 das Amt der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten innehat, gilt bis zur ersten Wahl der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach dem 25. Mai 2018 § 21 Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung fort. zur Einzelansicht § 90
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28