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HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 28c HDSIG

Datenübermittlung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Datenübermittlung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen an Behörden, Vollstreckungsorgane und Gerichte. Wenn diese aufgrund gesetzlicher Befugnis Auskünfte über Mitglieder oder Leistungsempfänger verlangen, dürfen die Versorgungseinrichtungen die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Vorschrift schafft damit eine eigenständige landesrechtliche Rechtsgrundlage für diese spezifischen Auskunftsersuchen im Bereich der berufsständischen Versorgung.

(1)Verlangt eine Behörde, ein Vollstreckungsorgan oder ein Gericht aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über 1. die derzeitige Anschrift, 2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder 3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, darf die Versorgungseinrichtung diese Daten an die Behörde, das Vollstreckungsorgan oder das Gericht übermitteln. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. zur Einzelansicht § 28c Dritter Titel Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28