§ 67 HDSIG
Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift verpflichtet den Verantwortlichen, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere Verdächtige, potenzielle Straftäter, Verurteilte, Opfer und andere Personen wie Zeugen oder Hinweisgeber. Die Unterscheidung dient dem angemessenen Umgang mit den unterschiedlichen Betroffenengruppen.
(1)Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien: 1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben, 2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden, 3. verurteilte Straftäter, 4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und 5. andere Personen wie insbesondere Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nr. 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen. zur Einzelansicht § 67