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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 43 HDSIG

Verarbeitung besonderer Kategorien

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Die Verarbeitung sensibler Daten ist nur zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist und geeignete Schutzmaßnahmen für die Rechte der betroffenen Person getroffen werden. Die in Artikel 9 Absatz 1 DSGVO genannten Datenkategorien sind entsprechend erfasst.

(1)personenbezogener Daten
(2)Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(3)Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle, 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen. zur Einzelansicht § 43
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28