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HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 75 HDSIG

Ausnahmen für eine Datenübermittlung

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt Ausnahmen für Datenübermittlungen in Drittländer ohne Angemessenheitsbeschluss und ohne geeignete Garantien. Solche Übermittlungen sind ausnahmsweise zulässig zum Schutz lebenswichtiger Interessen, zur Abwehr erheblicher Gefahren oder im Einzelfall für Strafverfolgungszwecke. Die Grundrechte der betroffenen Person dürfen das öffentliche Interesse an der Übermittlung nicht überwiegen.

(1)ohne geeignete Garantien
(2)Liegt entgegen § 73 Abs. 1 Nr. 2 kein Beschluss nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 74 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 73 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, 2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, 4. im Einzelfall für die in § 40 genannten Zwecke oder 5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 40 genannten Zwecken.
(3)Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Abs. 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(4)Für Übermittlungen nach Abs. 1 gilt § 74 Abs. 2 und 3 entsprechend. zur Einzelansicht § 75
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28