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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 85 HDSIG

Antrag

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt das Verfahren für Anträge auf Informationszugang. Der Antrag ist bei der informationspflichtigen Stelle zu stellen, und die begehrten Informationen sind möglichst genau zu umschreiben. Anträge, die einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würden, können abgelehnt werden, wobei die Stelle zur Beratung verpflichtet ist.

(1)Ein Informationszugang wird auf Antrag bei der Stelle, die über die begehrten Informationen verfügt (informationspflichtige Stelle) gewährt. Ist die angerufene Stelle nicht die informationspflichtige Stelle, soll sie der antragstellenden Person die informationspflichtige Stelle benennen.
(2)Im Antrag sollen die begehrten Informationen möglichst genau umschrieben werden. Ein Antrag, der auf allgemeines Behördenhandeln gerichtet ist und sich auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen oder Informationsträgern zusammengetragen werden müssen, kann abgelehnt werden, wenn der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre. Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, ist die angerufene informationspflichtige Stelle zur Beratung verpflichtet.
(3)Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne der §§ 82 und 83, muss er begründet werden. zur Einzelansicht § 85
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28