§ 70 HDSIG
Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung. Unrichtige Daten sind zu berichtigen und unzulässig verarbeitete Daten unverzüglich zu löschen. Der Verantwortliche hat angemessene Lösch- und Überprüfungsfristen vorzusehen und deren Einhaltung durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen.
(1)sowie Einschränkung der Verarbeitung
(2)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
(4)§ 53 Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist auch dies dem Empfänger mitzuteilen.
(5)Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. zur Einzelansicht § 70