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HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 28b HDSIG

Datenverarbeitung in

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Datenverarbeitung in Gnadenverfahren und erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich sensibler Daten, soweit dies zur Ausübung des Gnadenrechts erforderlich ist. Nur wenige DSGVO-Vorschriften finden Anwendung, insbesondere die Grundprinzipien und die organisatorischen Pflichten. Diese Sonderregelung trägt dem besonderen Charakter des Gnadenverfahrens Rechnung.

(1)Gnadenverfahren
(2)In Gnadenverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist.
(3)In Gnadenverfahren finden nur die Art. 4 und 5 sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Art. 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 28b
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28