Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 9 HDSIG

Wahl

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Wahl der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten durch den Landtag auf Vorschlag der Landesregierung. Die Verpflichtung erfolgt durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten mit einem Gelöbnis zur gerechten und unparteiischen Amtsführung. Die demokratische Legitimation wird damit durch eine parlamentarische Wahl sichergestellt.

(1)Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten.
(2)Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags verpflichtet die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, ihr oder sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen und die Verfassung des Landes Hessen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich zu wahren. zur Einzelansicht § 9
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28