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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 8 HDSIG

Rechtsstellung und Unabhängigkeit

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift bestimmt die Rechtsstellung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten als oberste Landesbehörde. Sie oder er handelt unabhängig und ist ausschließlich dem Gesetz unterworfen, ohne direkte oder indirekte Beeinflussung von außen. Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte kann an Landtagssitzungen teilnehmen und sich zu datenschutzrelevanten Fragen äußern.

(1)Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist eine oberste Landesbehörde.
(2)Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte handelt in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und ist nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(3)Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Hessischen Rechnungshof.
(4)Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilzunehmen und sich zu Fragen zu äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten verlangen. zur Einzelansicht § 8
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28