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DATUREXDatenschutz-Gesetze
HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 17 HDSIG

Benachteiligungsverbot bei Anrufung

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift statuiert ein Benachteiligungsverbot für Personen, die sich an die oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. Keiner Person darf ein Nachteil daraus entstehen, dass sie aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß die Aufsichtsbehörde einschaltet. Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich dabei ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Aufsichtsbehörde wenden.

(1)der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten Unbeschadet des Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie § 55 darf keiner Person ein Nachteil daraus erwachsen, dass sie sich aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften über den Datenschutz an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wendet. Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. Die dienstrechtlichen Pflichten der Beschäftigten bleiben im Übrigen unberührt. zur Einzelansicht § 17
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28