§ 36 HDSIG
Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren bei
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Anwendung der Bußgeld- und Strafverfahrensvorschriften bei Verstößen nach Artikel 83 DSGVO. Sie bestimmt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Verfolgung von Datenschutzverstößen durch die Aufsichtsbehörde. Gegenüber öffentlichen Stellen können unter bestimmten Umständen Geldbußen verhängt werden, wobei besondere Verfahrensregeln gelten.
(1)Verstößen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
(2)Für Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3)Wegen eines Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 werden gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 keine Geldbußen verhängt.
(4)Eine Meldung nach Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die meldepflichtige oder benachrichtigende Person oder ihre in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen oder benachrichtigenden Person verwendet werden. zur Einzelansicht § 36