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HDSIG — Inhaltsverzeichnis

§ 80 HDSIG

Anspruch auf Informationszugang

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift begründet den Anspruch auf Informationszugang gegenüber öffentlichen Stellen nach dem Vierten Teil des HDSIG. Jeder hat Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, also zu allen amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Speicherart. Besondere Rechtsvorschriften zur Auskunftserteilung gehen den Vorschriften über die Informationsfreiheit vor.

(1)Jeder hat nach Maßgabe des Vierten Teils gegenüber öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugang). Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, als öffentliche Stellen. Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
(2)Soweit besondere Rechtsvorschriften die Auskunftserteilung regeln, gehen sie den Vorschriften des Vierten Teils vor. zur Einzelansicht § 80
Quelle:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen
Fundstelle:
GVBl. HE I 2018 S. 82
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28